Unsichtbare Gefährdung am Arbeitsplatzverfasst am 13.07.2012 von Carmen Schulz

Die Schutzpflicht des Arbeitgebers liegt auf der Hand, wenn es darum geht, die Arbeitgeber vor radioaktiver Strahlung, offenen Flammen und Hitze oder vor Keimen etc. zu schützen. Darüber hinaus gibt es aber eine Vielzahl weiterer Gefährdungen, die nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Zwei Beispiele hierfür sind künstlich optische Strahlungen oder elektromagnetische Felder.

Sichtlich gefährlich

Sowohl die natürlichen optischen Strahlungen, wie beispielsweise die Sonne, als auch künstliche optische Lichtquellen können für Auge und Haut gravierende Folgen haben. Von jährlich rund 600.000 Fällen von Grauem Star und ca. 140.000 Neuerkrankungen an Hautkrebs lässt sich fast die Hälfte auf künstlich optische Strahlung zurückführen! (Siekmann, H.; BGIA, Risikovergleich Strahlungsarten; Festvortrag 30 Jahre FS/AKNIR, 22. Oktober 2009)

Künstliche optische Strahlungen lassen sich in kohärente Strahlung sowie inkohärente Strahlung unterscheiden. Kohärente Strahlungen sind ausschließlich Laser. Diese müssen bereits vom Hersteller mit einer Gefahrenkennzeichnung versehen sein. Eine zusätzliche Bewertung und Dokumentation ist dann im Regelfall nicht notwendig. Alle anderen Strahlungen sind inkohärente Strahlungen  und bedürfen eines besonderen Augenmerks. Dazu gehört ultraviolettes, infrarotes und sichtbares Licht.

Dass LED-Bildschirme, Glühlampen, Projektoren oder die Schreibtischlampe zur gesundheitlichen Gefährdung werden können, daran habe ich noch nicht wirklich gedacht. Dies würde aber erklären, dass ich in den ersten Jahren meines Berufslebens halbjährlich meine Brillengläser austauschen musste, da meine Sehkraft kontinuierlich nachließ. Erst als der Arbeitgeber neue Bildschirme für die Belegschaft angeschafft hat, hat sich die Situation entschärft.

Prävention ist hier das Maß der Dinge. Eine professionelle Gefährdungsbewertung und regelmäßige Dokumentation gehören gemäß der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Verordnung) in die Pflicht des Arbeitgebers.

Lebensgefahr am Arbeitsplatz

Über die Auswirkungen von Elektrosmog gibt es unterschiedliche Meinungen. Dass elektromagnetische Strahlungen für Menschen mit aktiven Implantaten (Implantate, die eine Energiequelle zur Überwachung, Unterstützung oder zum Ersatz einer Körperfunktion haben), wie beispielsweise Herzschrittmacher oder implantierte Defibrillatoren, existenzielle Auswirkungen haben, ist mittlerweile belegt.

Laut www.arbeitssicherheit.de mit Verweis auf das AQUA Institut stieg die Zahl der gemeldeten Herzschrittmacher-Implantationen bei unter 60-Jährigen von etwa 1.800 auf über 4.400 allein im Zeitraum von 2002 bis 2010 und über 6.700 Personen unter 60 Jahren im Jahr 2010 in Deutschland. Damit auch diese steigende Anzahl an Personen einen normalen und ungefährlichen Arbeitsalltag erleben kann,  ist eine dauerhafte Bewertung des Arbeitsplatzes, Alarmmechanismen und Schutzmaßnahmen unerlässlich.

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